Satzung

Die Satzung

Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Ohrekreis e.V. vom 09.03.1996 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 29.06.2012

I. Name, Rechtsform und Sitz

§1
Die Feuerwehren bilden eine Vereinigung mit dem Namen „Kreisfeuerwehrverband Ohrekreis e.V.“.

§2
Der Kreisfeuerwehrverband hat die Rechtsform einer eingetragenen Vereinigung, und führt als Wappen des Verbandes das Wappen des ehemaligen Landkreises Ohrekreis.

§3
lnnerhalb des Verbandes ist politische, religiöse und tarifliche Betätigung ausgeschlossen.

§4
Der Verband hat seinen Sitz in Haldensleben.

II. Zweck

§5


Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
Die Aufgaben des Kreisfeuerwehrverbandes (KFV Ohrekreis e.V.) sind:

  1. Die Förderung des Feuerwehr- und Brandschutzwesens im ehemaligen Ohrekreis und die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder.
  2. Pflege der Grundsätze des Feuerwehrwesens, Durchführung gemeinschaftlicher Veranstaltungen zur Förderung des Feuerschutzes.
  3. Interessenvertretung beim Ausbau der sozialen Fürsorge für die Mitglieder.
  4. Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrverbänden, dem Landesfeuerwehrverband und den für Brand- und Katastrophenschutz verantwortlichen und interessierten Stellen.
  5. Förderung der Feuerwehrarbeit mit der Jugend.
  6. Förderung der Feuerwehrarbeit weiblicher Mitglieder.
  7. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.
  8. Maßnahmen zur Erhaltung einer gesunden Natur und Umwelt bei dienstlichen Handlungen.
  9. Einflussnahme auf die Entwicklung der Feuerwehrtechnik, der Löschverfahren und der Brandbekämpfung.
  10. Einflussnahme auf den Inhalt sowie die Sicherung optimaler Voraussetzungen für die Aus- und Fortbildung und den Gesundheitsschutz der Angehörigen der Feuerwehren.
  11. Anstrengungen zur Gewinnung von Mitgliedern für die Feuerwehren und die weitere Festigung des Verbandes.
  12. Besondere Leistungen im Feuerwehrwesen anzuerkennen und Auszeichnung verdienstvoller Feuerwehren, deren Angehöriger sowie andere Organisationen und Bürger.
  13. Förderung der Feuerwehrmusik.

III. Mitgliedschaft

§6

Mitglied im Kreisfeuerwehrverband des Ohrekreises kann im Sinne dieser Satzung werden:

– jede Ortsfeuerwehr,

-Personen und Institutionen, die sich mit Feuerwehrbelangen befassen.

  1. Mitglieder mit Stimmrecht sind die von den einzelnen Feuerwehren gewählten Vertreter für den KFV und die durch die Verbandsversammlung gewählten Mitglieder und Beisitzer des Verbandsvorstandes.
  2. Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Angehörigen der Jugendfeuerwehren.
  3. Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Ehrenmitglieder des Verbandes.
  4. Fördernde Mitglieder ohne Sitz und Stimme im Verband können sein:
    Vereinigungen, natürliche und juristische Personen.
  5. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verband besteht nicht.

§7

  1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können nach schriftlichem Antrag Feuerwehren des ehemaligen Ohrekreises werden.
  2. Fördernde Mitglieder des Verbandes können auf Antrag und auf Beschluss des Verbandsvorstandes werden:
    a) Körperschaften des öffentlichen Rechts
    b) natürliche und juristische Personen
    c) Betriebe und Institutionen.
  3. Ehrenmitglieder des Verbandes können Personen werden, die sich besondere Verdienste im Feuerwehrwesen erworben haben und vom Verbandsvorstand ernannt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist;
    b) durch Ausschluss wegen verbandsschädigenden Verhaltens oder grober Verstöße gegen die Satzung des Verbandes auf Beschluss der Delegiertenversammlung;
    c) durch Auflösung der Feuerwehr oder des Feuerwehrverbandes;
    d) durch Tod.
  5. Mit Ende der Mitgliedschaft besteht keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.

§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
  • an der Arbeit in den Feuerwehren und anderen Organisationen des Verbandes teilzunehmen, über die Aufgaben und deren Realisierung mitzuentscheiden und damit ihr Mitwirkungsrecht voll wahrzunehmen;
  • zu allen Fragen und Angelegenheiten des Verbandes ihre Meinung zu sagen, Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen;
  • an den Veranstaltungen des Verbandes im Rahmen seiner Satzung teilzunehmen;
  • sich und andere Mitglieder des Verbandes für die Wahl in die Verbandsorgane oder als Delegierte vorzuschlagen und zu den von ihnen und anderen Organen vorgeschlagenen Kandidaten und Delegierten Stellung zu nehmen.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
  • Die Satzung des Verbandes anzuerkennen und gewissenhaft einzuhalten;
  • übertragene Funktionen verantwortungsvoll auszuüben und die Mitgliedsbeiträge regelmäßig abzuführen.
  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verband und seiner Untergliederungen entsprechend den jeweiligen Möglichkeiten.

IV. Organe

§9

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Delegiertenversammlung
  2. die Verbandsversammlung
  3. der Verbandsvorstand.

Beratende Organe des Verbandes sind:

  1. die Fachgebiete
  2. die Fachgruppen
  3. die Sektionen

§10
Delegiertenversammlung

Zur Delegiertenversammlung gehören:

  1. Die von den Mitgliedswehren gewählten und entsandten Vertreter
  2. Die Mitglieder und Beisitzer des Verbandsvorstandes
  3. Die Ehrenmitglieder des Verbandes (ohne Stimmrecht)
  4. Die Fördemden Mitglieder (ohne Stimmrecht)
    Die Delegierten müssen Mitglieder des Verbandes sein. Jedes stimmberechtigte anwesende Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

§11
Jede dem Verband angehörige ordentliche Körperschaft hat das Recht, je angefangene 30 ihrer dem Verband angehörenden Einzelmitglieder einen Delegierten in die Delegiertenversammlung zu entsenden.

§12

  1. Die Delegiertenversammlung wird einmal in zwei Jahren einberufen. Der Verbandsvorsitzende beruft sie ein und leitet sie. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  2. Über jede Delegiertenversammlung muss ein Protokoll gefertigt werden, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13
Der Verband führt jährlich einen Feuerwehrtag durch.

§14
Aufgaben der Delegiertenversammlung

  1. Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter;
  2. Bestätigung der Beisitzer;
  3. Bestellung des Schriftführers und des Kassenwartes
  4. Bestätigung der Kassenprüfer;
  5. Genehmigung des Haushaltsabschlusses und Entlastung des Geschäftsführers und des Vorstandes;
  6. Festsetzung des Haushaltsplanes und der Finanzrichtlinie;
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes;
  8. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
  9. Bildung von Facharbeitsgruppen;
  10. Ernennung von Ehrenvorsitzenden;
  11. Wahl des Ortes für die nächste Delegiertenversammlung;
  12. Wahl der Delegierten zur Landesdelegiertenversammlung.

§15
Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung liegt vor, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte und mehr als die Hälfte der Delegierten ihrer Mitglieder anwesend ist.

§16
Ein Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Mitgliedsbeitrag des vorhergehenden Haushaltsjahres bezahlt worden ist.

§17
Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Delegiertenversammlung. Personalentscheidungen erfolgen in geheimer Wahl.

§18
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§19
Ist die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine erneute Delegiertenversammlung einzuberufen. Diese entscheidet in jedem Fall endgültig, unabhängig von der anwesenden Anzahl der ordentlich geladenen Delegierten.

§20
Die Delegiertenversammlung wird bis Mai durchgeführt. Bei Bedarf können durch den Vorstand außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen werden, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, oder wenn es die Hälfte der Mitglieder des Verbandes unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich verlangen.

§21
Die Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung besteht aus:

  • dem Verbandsvorstand und
  • den Wehrleitern der Mitgliedsfeuerwehren
  • den Beisitzern.

§22

  1. Die Verbandsversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen entsprechend §12 (1) Satz 2.
  2. Neben den Mitgliedern der Verbandsversammlung können weitere Personen eingeladen werden.

§23
Aufgaben der Verbandsversammlung

  1. Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen Fragen des Verbandes soweit nicht die Delegiertenversammlung dafür zuständig ist.
  2. Vorbereitung der Delegiertenversammlung, Empfehlung von Beschlussvorlagen für die Delegiertenversammlung, für die Vorstandswahlen und anderer Funktionsträger.
  3. Die Verbandsversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden, in dem keine Delegiertenversammlung stattfindet.
  4. Die Verbandsversammlung entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Die Verbandsversammlung entscheidet entsprechend §14 Pkt. 5 bis 9 in dem Jahr, in dem keine Delegiertenversammlung stattfindet.

§24
Der Verbandsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie:
    a) dem Schriftführer
    b) dem Finanzwart
    c) der Frauensprecherin
    d) dem Jugendwart
    e) den gewählten Beisitzern
    Die Mitgliedsfeuerwehren einer Gebietskörperschaft können durch Wahl einen Beisitzer in den Vorstand entsenden. Bei mehr als 15 Mitgliedswehren einer Gebietskörperschaft können zwei Beisitzer entsandt werden. Ein Beisitzer vertritt die Werkfeuerwehren.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) den beiden Stellvertretern.
    Der geschäftsführende Vorstand führt im Auftrage des Vorstandes die Geschäfte des Verbandes. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Verbandsvorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verband gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand ist vom Verbandsvorsitzenden oder von einem Stellvertreter einzuladen. Die Ladefrist beträgt 14 Tage. Sind zwei Mitglieder anwesend, ist er beschlussfähig.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren zu bestätigen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Dauer von 4 Jahren zu wählen.
  5. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist eine Nachwahl bzw. Bestätigung bis zum Ende der Wahlperiode zulässig.
  6. Eine Wiederwahl bzw. Wiederbestätigung ist zulässig.
  7. Bei Beschlüssen im Vorstand entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§25

Aufgaben des Vorstandes

  1. hat die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Verbandsversammlung auszuführen,
  2. besorgt die Verwaltung des Verbandes,
  3. trifft alle Entscheidungen über Verbandsfragen, soweit hierfür nicht die Delegiertenversammlung, oder die Verbandsversammlung zuständig ist,
  4. erstellt den Haushaltsplan und legt darüber jährlich Rechenschaft ab,
  5. entscheidet über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern,
  6. ernennt Ehrenmitglieder,
  7. Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr schriftlich einberufen. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich anfordert.
  8. Im Verhinderungsfalle werden die Aufgaben des Verbandsvorsitzenden von einem Stellvertreter wahrgenommen.
  9. Die Aufgaben des Schriftführers sowie des Finanzwartes k6ouml;nnen einem Geschäftsführer übertragen werden. Der Geschäftsführer ist zu bestellen.
  10. Über jede Beratung des Verbandsvorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied des Vorstandes ist eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln. Der Vorstand hat Sorge zu tragen, dass zu allen Beratungen des Vorstandes Protokolle zu fertigen sind, die durch den Veranstaltungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen sind.
  11. Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und während der Versammlungen Protokoll zu führen.
  12. Der Kassenwart verwaltet die Kassen, leistet Zahlungen und hat über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss dem Verbandsvorstand und der Verbandsversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
  13. Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.
  14. Entschädigungen werden in der Finanzrichtlinie geregelt.

V. Finanzangelegenheiten

§26
Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Delegiertenversammlung festgesetzten Beitrag jährlich zu zahlen. Alles Weitere ist in der Finanzrichtlinie geregelt. Mitgliedsbeiträge fördernder Mitglieder tragen die Betreffenden selbst.

§27

Über die Einnahmen und Ausgaben ist durch den Finanzwart gewissenhaft Buch zu führen. Die Jahresabrechnung ist vom Vorstand vorbereitet, alljährlich der Delegiertenversammlung bzw. der Verbandsversammlung zur Annahme und Entlastung vorzulegen, Die Prüfung der Kassenführung hat durch mindestens 2 von der Delegiertenversammlung zu wählende Kassenprüfer regelmäßig, jährlich mindestens einmal, zu erfolgen.

VI. Jugendfeuerwehr

§28

  1. Die Jugend- und Kinderfeuerwehren der Mitgliedsfeuerwehren bilden die Verbandsjugendfeuerwehr.
  2. Die Verbandsjugendfeuerwehr arbeitet in Anlehnung an diese Satzung nach einer Jugendfeuerwehrordnung.
  3. Über den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung sowie über die Arbeitsweise beschließt die Delegiertenversammlung der Verbandsjugendfeuerwehr.
  4. Der Verbandsjugendfeuerwehrwart hat auf der Delegiertenversammlung Rechenschaft zu legen.

VII. Auflösung des Verbandes

§29
Die Auflösung des Verbandes kann von der Delegiertenversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung. Im Auflösungsfall wird das nach Abwicklung aller Forderungen und Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen den Mitgliedsfeuerwehren anteilig im Verhältnis der Mitglieder zur Verfügung gestellt, mit der Maßgabe, diese Mittel zweckgebunden für soziale Aufgaben oder für Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden.

VIII. Geschäftsjahr
§30
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§31
Gleichstellung und Inkrafttreten

Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form. Diese 4. Änderungssatzung ist durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 29.06.2012 angenommen worden und tritt am gleichen Tag in Kraft.

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Vorsitzender                                                                             1. Stellvertreter
Frank Alvermann                                                                      Ottmar Kunze


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2. Stellvertreter                                                                          Schriftführer
Lutz Pechbrett                                                                           Benny Wöhlbier

 

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Mitglied                                                                                      Mitglied

 

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Mitglied